- Spenden
- I. Begriff:Freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, aber i.d.R. mit einer gewissen Zweckbestimmung gegeben werden.II. Besteuerung:1. Grundsätzlich sind Sp. nicht abzugsfähige ⇡ Kosten der Lebensführung.- 2. Ausnahmen: Sp. zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als bes. förderungswürdig anerkannter ⇡ gemeinnütziger Zwecke mindern als ⇡ Sonderausgaben (§ 10b EStG) die Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer als abzugsfähige Ausgaben (§ 9 Nr. 3 KStG) das ⇡ Einkommen.- 3. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit: (1) Empfänger der Zuwendung muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sein, die bestätigt, dass der zugewendete Betrag für die bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder (2) Empfänger der Zuwendung muss eine nach § 5 I Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft sein, die bestätigt, dass die Sp. für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.- 4. Höhe der Abzugsfähigkeit begrenzt auf 5 Prozent des ⇡ Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Einkommensteuer und 5 Prozent des Einkommens bei der Körperschaftsteuer oder auf 2 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der Lohn- und Gehaltssumme des Kalenderjahres. Ausgaben zu wissenschaftlichen und als bes. förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken können darüber hinaus abgezogen werden, bis die Summe aller abziehbaren Sp. 10 Prozent erreicht hat. Zuwendungen an Stiftungen können selbst über diese Grenze hinaus abgezogen werden und zwar bis zu 20.450 Euro über die 10 Prozent-Grenze hinaus. Wird eine Sp. geleistet, um den Vermögensstock einer Stiftung bei deren Neugründung auszustatten (also Sp. mit dauerhafter Wirkung), so kann eine solche Sp. unabhängig von den genannten Grenzen zusätzlich zehn Jahre lang bis zu 307.000 Euro abgezogen werden. Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher oder als bes. förderungswürdig erkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze in dem vorhergehenden und den fünf nachfolgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen (§ 10b I EstG, § 9 Nr. 3 KStG).- 5. Sonderregelung für Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke: Hierzu zählen Sp. und bei der Einkommensteuer zusätzlich Mitgliedsbeiträge an politische Parteien (§§ 10b II EStG, 9 Nr. 3 KStG). Sie sind nicht als ⇡ Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 VI EStG).- a) Natürliche Personen, die Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke leisten, können diese bis zur Höhe von 1.650 Euro (3.300 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) als Sonderausgaben abziehen, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist; die Steuerermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, maximal 825 Euro/1.650 Euro.- b) Bei der Körperschaftsteuer sind Sp. an politische Parteien nicht mehr abzugsfähig.- 6. Haftung: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Sp.- oder Mitgliedsbeitragsbestätigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen (§ 10b IV EStG).- 7. Bei der ⇡ Gewerbesteuer sind die Sp. zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und der als bes. förderungswürdig anerkannten allgemeinnützigen Zwecke (§ 10b I EStG) zur Ermittlung des ⇡ Gewerbeertrags vom Gewinn zu kürzen, soweit sie aus Mitteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen Person oder ⇡ Personengesellschaft entnommen sind (§ 9 Nr. 5 GewStG). Anerkannt werden pro Jahr maximal 5 Prozent des um die Hinzurechnungen erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb oder 2 Promille vom Umsatz. Bei bes. geförderten Sp.-Zwecken Erhöhung der Grenze auf 10 Prozent und Möglichkeit des Vortrags nicht abgesetzter Beträge bei Groß-Sp. Auch hier haftet der Aussteller einer falschen Sp.-Bescheinigung für die dadurch entgangene Steuer (mit 10 Prozent des Betrages zu pauschalieren).III. Kostenrechnung:Sp. sind, soweit sie nicht im Rahmen betriebs- und branchenüblicher freiwilliger sozialer Aufwendungen bleiben oder nicht unmittelbar als ⇡ Werbekosten angesehen werden können, als ⇡ betriebsfremde Aufwendungen bei der Umformung von Aufwendungen in Kosten auszuscheiden.
Lexikon der Economics. 2013.